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Stadionordnung

Sicherheitspolitik unserer Elv

Die SV 07 Elversberg legt im Rahmen einer „Zertifizierung des Sicherheitsmanagements im Profifußball“, gemäß Regelwerk des Deutschen Fußball Bundes, die Abläufe seiner Heimspiele dar. Überdies bildet das tagtägliche sicherheitsorientierte sowie gesetzestreue und präventive Handeln den Grundstein einer erfolgreichen Zukunft unserer SV 07 Elversberg. Die Verantwortlichen stehen zudem dafür ein, die stetige Weiterentwicklung und Verbesserung des Sicherheitsmanagements tagtäglich voranzutreiben und umzusetzen.

Um die gesteckten Ziele zu erreichen, führt die SV 07 Elversberg ein professionelles Sicherheitsmanagement ein, welches für die Mitarbeiter unserer Elv verbindlich ist.

Die Grundsätze, Verpflichtungen und Ziele der „Sicherheitspolitik der SV 07 Elversberg“ bauen auf dem Leitbild unseres Vereins und seiner Fans auf und sind im folgenden Dokument dargelegt.

Stadionordnung / Stadionverbot

  1. Die Tickets berechtigen den Inhaber zum Betreten des Stadions grundsätzlich nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Ausweis oder sonstigem gleichwertigen Identitätsnachweis (z. B. Personalausweis, Kinderausweis, Führerschein). Der Zutritt zum Stadion ist unabhängig vom Alter nur mit einem gültigen Ticket möglich.
  2. Falls der Kunde Inhaber eines ermäßigten Tickets ist, ist dieser verpflichtet, auf Verlangen einen zur Inanspruchnahme der Ermäßigung berechtigenden Ausweis oder sonstigen Nachweis vorzuzeigen. Bei Nichtvorzeigen kann der Zutritt zum Stadion verwehrt werden. Die Wahrnehmung der Hausrechte bleibt jederzeit beim Club. Mit Verlassen der Veranstaltung verliert das (Einzel-)Ticket seine Gültigkeit.
  3. Der Ticketinhaber unterwirft sich beim Besuch der Veranstaltung der Stadionordnung des Clubs in ihrer jeweils gültigen Fassung. Im Interesse der Sicherheit und eines geordneten und reibungslosen Ablaufs der Veranstaltung ist der Ticketinhaber verpflichtet, den Anweisungen der Polizei, des Ordnungsdienstes, des Clubs, des Sicherheitspersonals und der Stadionverwaltung im Stadion jederzeit Folge zu leisten. Dies schließt die Verpflichtung mit ein, auf entsprechende Aufforderung im Falle sachlicher, vom Club nicht zu vertretender Gründe einen anderen als den auf dem Ticket vermerkten Platz einzunehmen, notfalls auch in einem anderen Block. Jeder Ticketinhaber ist in diesem Zusammenhang ferner gehalten, mit Polizei, Ordnungsdienst, Club, Sicherheitspersonal und Stadionverwaltung bei der Überprüfung seiner Identität zu kooperieren und die Beschlagnahme verbotener Gegenstände, die sich ggf. in seinem Besitz befinden, zu dulden.
  4. Pyrotechnische Gegenstände, insbesondere Feuerwerkskörper oder Rauchkerzen, Waffen aller Art und ähnliche gefährliche Gegenstände, Glasbehälter, Dosen, Spirituosen und alkoholische Getränke, illegale Drogen oder sonstige Gegenstände, die der Freude am Spiel bzw. dem Komfort oder der Sicherheit anderer Besucher, Spieler oder Offizieller abträglich sein können, sind verboten. Gleiches gilt für werbende, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter. Die vorgenannten Gegenstände dürfen nicht ins Stadion gebracht werden; der Veranstalter ist berechtigt, sie vorläufig in Verwahrung zu nehmen oder zu beschlagnahmen.
  5. Das Mitführen und Zeigen von rassistischen, fremdenfeindlichen und rechtsradikalen Propagandamitteln von für verfassungswidrig erklärten Parteien oder Vereinigungen ist untersagt; gleiches gilt für das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, politisch-extremistischen, obszön anstößigen oder provokativ beleidigenden oder rechtsradikalen Parolen sowie für rechtsextremistische Handlungen.
  6. Das Betreten des Spielfeldes und das Besteigen von Absperrgittern sind untersagt. Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, die sich gewalttätig oder gegen die öffentliche Ordnung verhalten, oder die die Besorgnis eines solchen Verhaltens erwecken, können des Stadions verwiesen werden.
  7. Es ist Ticketinhabern ohne vorherige Zustimmung des Clubs nicht gestattet, Ton, Bild, Beschreibungen oder Resultate der Veranstaltung aufzunehmen (außer für private Zwecke) oder diese ganz oder teilweise über Internet oder andere Medien (einschließlich Mobilfunk) zu übertragen oder zu verbreiten oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne vorherige Zustimmung des Clubs nicht ins Stadion mitgebracht werden. Fotos und Bilder, die von Ticketinhabern bei einem Spiel erstellt werden, dürfen ausschließlich für private Zwecke verwendet werden. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Clubs.
  8. Der ungenehmigte Verkauf von Getränken, Lebensmitteln, Souvenirs, Kleidern, Werbeartikeln, Fan- Artikeln und/oder anderen kommerziellen Artikeln ist untersagt.
  9. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die vorgenannten Verbote kann der Club die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 2.500,00 verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Zudem behält sich der Club das Recht vor, Personen, die gegen diese Untersagungen schuldhaft verstoßen, Handlungen nach §§ 3, 27 des Versammlungsgesetzes begehen oder sich an anlassbezogenen Straftaten innerhalb und außerhalb des Stadions beteiligen, aus dem Stadion ohne Erstattung des Eintrittspreises zu verweisen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen, gegen sie ein Stadionverbot auszusprechen und ggf. weitere zivil- und/oder strafrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Auch berechtigt ein solcher Verstoß den Club zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses.
  10. Darüber hinaus kann der Club gemäß der Vereinbarung zwischen allen Lizenznehmern und Regionalligateilnehmern (Vereine und Kapitalgesellschaften), dem DFB und dem Ligaverband für Fußballveranstaltungen von Vereinen und Kapitalgesellschaften der Fußball-Lizenz- und Regionalligen, des DFB und des Ligaverbandes in sämtlichen Stadien und Hallen Deutschlands ein Betretungsverbot erteilen. Die Erteilung dieses bundesweiten Stadion- und Hallenverbots erfolgt ausdrücklich auch im Namen der genannten Vereine, Kapitalgesellschaften und Verbände. Eine entsprechende gegenseitige Bevollmächtigung liegt vor. Der Ticketinhaber verzichtet auf die Vorlage der Originalvollmachten und auf den Einwand des § 174 BGB. Ablichtungen dieser Vollmachten können unter http://www.dfb.de/index.php?id=503930 jederzeit eingesehen werden. Alle Stadionverbote werden in der beim DFB eingerichteten Zentralstelle verwaltet. Die Zentralstelle übersendet den Stadionhausrechtsinhabern sowie den zuständigen Polizeibehörden regelmäßig Listenausdrucke der Stadionverbote. Stadionverbote werden durch die Stelle aufgehoben, die sie erlassen hat.