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Stadionordnung

Sicherheitspolitik unserer Elv

Die SV 07 Elversberg legt im Rahmen einer „Zertifizierung des Sicherheitsmanagements im Profifußball“, gemäß Regelwerk des Deutschen Fußball Bundes, die Abläufe seiner Heimspiele dar. Überdies bildet das tagtägliche sicherheitsorientierte sowie gesetzestreue und präventive Handeln den Grundstein einer erfolgreichen Zukunft unserer SV 07 Elversberg. Die Verantwortlichen stehen zudem dafür ein, die stetige Weiterentwicklung und Verbesserung des Sicherheitsmanagements tagtäglich voranzutreiben und umzusetzen.

Um die gesteckten Ziele zu erreichen, führt die SV 07 Elversberg ein professionelles Sicherheitsmanagement ein, welches für die Mitarbeiter unserer Elv verbindlich ist.

Die Grundsätze, Verpflichtungen und Ziele der „Sicherheitspolitik der SV 07 Elversberg“ bauen auf dem Leitbild unseres Vereins und seiner Fans auf und sind im folgenden Dokument dargelegt.

Stadionordnung

§1 Anwendungsbereich

Diese Stadionordnung regelt die Nutzung der URSAPHARM Arena Elversberg (im Folgenden „Stadion“ genannt) und umfasst alle zugehörigen Bereiche wie das Stadiongelände, die Eingänge, die angrenzenden Parkflächen sowie den Fanshop (Lindenstraße 5, 66583 Elversberg). Durch das Betreten des Stadions oder das Befahren der Parkflächen erklärt der Besucher sein Einverständnis mit diesen Regeln, die an den Eingängen veröffentlicht sind.

§2 Zweckbestimmung

(1) Das Stadion ist primär für Fußballspiele vorgesehen. Weitere Sport- und sonstige Veranstaltungen können gemäß den gesetzlichen Vorschriften stattfinden.

(2) Die Nutzung des Stadions ist auf die in Absatz 1 genannten Zwecke beschränkt. Verträge zur Nutzung des Stadions werden nach den geltenden zivilrechtlichen Regelungen abgeschlossen.

(3) Die Verträge zur Nutzung des Stadions werden nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erstellt.

§3 Zutritts- und Aufenthaltsregelungen

(1) Der Zugang zum Stadion und den Anlagen ist nur mit einem gültigen Ticket oder einem anderen Berechtigungsausweis gestattet. Kinder unter 14 Jahren dürfen das Stadion nur in Begleitung eines Erwachsenen betreten. Personen, die auf Hilfe angewiesen sind, müssen eine Begleitperson dabeihaben, die mindestens 16 Jahre alt ist und ebenfalls eine Zutrittsberechtigung besitzt.

(2) Die Zutrittsberechtigung gilt nur für Tickets und Ausweise, die auf legale Weise erworben wurden. Der kommerzielle Weiterverkauf oder die unbefugte Weitergabe von Tickets ist nicht erlaubt und kann zur Sperrung der Tickets führen. Für die Weitergabe von Tickets gelten die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen der SV 07 Elversberg, insbesondere hinsichtlich der privaten Weitergabe.

(3) Besucher müssen ihren Sitzplatz oder Stehbereich entsprechend den Angaben auf dem Ticket einnehmen. Tickets und Ausweise sind auf Verlangen von Polizei oder Sicherheitsdiensten vorzuzeigen. Aus Sicherheitsgründen können Besucher angewiesen werden, andere Plätze einzunehmen. Die Nutzung von Flächen im Stadion als Abstellfläche ist nur mit entsprechender vertraglicher Genehmigung erlaubt.

(4) Das Stadion verwendet teilweise ein elektronisches Zugangssystem. Tickets und Ausweise sind nur am Veranstaltungstag gültig und verlieren erst nach Ende der Veranstaltung ihre Gültigkeit.

(5) An veranstaltungsfreien Tagen gelten gesonderte Regelungen, die bei Bedarf durch die Kaiserlinde Stadiongesellschaft bekanntgegeben werden.

(6) Das Stadion und ein Teil des Umfelds sind gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO und § 4 BDSG videoüberwacht. Aufnahmen können von Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden zu Sicherheitszwecken verwendet werden. Aufnahmen werden vertraulich behandelt und können bei Verdacht auf Straftaten als Beweismittel genutzt werden. Verantwortlich für den Datenschutz ist die SV 07 Elversberg e.V., Poststraße 43, 66386 St. Ingbert, Telefon: 06821 29497-15; E-Mail: datenschutzbeauftragter@sv07elversberg.de.

§4 Aufnahme von Zuschauern

(1) Der Club und der zuständige Verband können gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO Bild- und Tonaufnahmen von Zuschauern machen. Diese Aufnahmen können für Berichterstattung, Promotion und Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden.

(2) Zuständige Verbände für die Organisation der Wettbewerbe sind:

a) Bundesliga und 2. Bundesliga: DFL e.V., Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main;
b) DFB-Pokal: DFB, Otto-Fleck-Schneise 6, D-60528 Frankfurt/Main.

§5 Nutzung der Parkflächen

(1) Besucher müssen beim Betreten der Parkflächen ihre Parkberechtigung vorzeigen.

(2) Die Nutzung der Parkflächen erfolgt auf eigenes Risiko. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die Sicherheit des Fahrzeugs oder dessen Inhalt.

(3) Die Öffnungszeiten der Parkflächen variieren je nach Veranstaltung. Eine Garantie für bestimmte Öffnungszeiten besteht nicht. Fahrzeuge können bis zu 3 Stunden nach Ende der Veranstaltung geparkt werden, wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.

(4) Fahrzeuge müssen im Schritttempo bewegt werden und den Anweisungen der Sicherheitsdienste folgen. Die Parkvorschriften der StVO sind einzuhalten.

(5) Das Campieren, Reinigen oder Reparieren von Fahrzeugen auf dem Parkplatz ist nicht erlaubt. Ebenso verboten sind das Abstellen defekter Fahrzeuge, die Lagerung von Brennstoffen und das Erzeugen unnötiger Lärmbelästigungen.

(6) Der Veranstalter kann Fahrzeuge auf Kosten des Fahrzeughalters umstellen oder entfernen lassen, wenn beispielsweise die Parkberechtigung abgelaufen ist oder das Fahrzeug eine Gefahr darstellt.

(7) Der Fahrzeughalter haftet für Schäden, die durch ihn oder seine Begleitpersonen verursacht werden, einschließlich Verschmutzungen des Parkplatzes.

(8) Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch andere Besucher oder Dritte verursacht werden, insbesondere für Diebstahl oder Sachbeschädigung am Fahrzeug oder dessen Inhalt.

§6 Eingangskontrolle

(1) Besucher müssen beim Betreten des Stadions ihre Tickets und Berechtigungsausweise vorzeigen. Bei personalisierten Tickets ist ein amtlicher Lichtbildausweis zur Identifikation mitzuführen.

(2) Der Sicherheits- und Ordnungsdienst sowie die Polizei dürfen Personen untersuchen, um sicherzustellen, dass keine verbotenen Gegenstände mitgebracht werden und keine Sicherheitsrisiken bestehen.

(3) Personen, die gegen die Stadionordnung verstoßen oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, können vom Betreten des Stadions ausgeschlossen werden.

Bei bestehenden Stadionverboten können Strafanzeigen erstattet werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises besteht nicht.

(4) Der Eintritt erfolgt auf eigene Gefahr, insbesondere im Hinblick auf mögliche Infektionskrankheiten. Veranstaltungen können aufgrund von Pandemie-Maßnahmen in abweichender Form durchgeführt werden.

§7 Verhalten im Stadion

(1) Besucher des Stadions sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht geschädigt, gefährdet oder in unangemessener Weise behindert oder belästigt werden. Dazu gehört auch die Vermeidung von Diskriminierung und jeglicher Form von grenzüberschreitendem Verhalten.

(2) Anweisungen der Polizei, Feuerwehr, des Sicherheits-, Ordnungs- und Rettungsdienstes, des Veranstaltungsleiters, des Sicherheitsbeauftragten sowie des Stadionsprechers sind strikt zu befolgen.

(3) Alle Zugänge, Rettungs- und Fluchtwege sowie Notausgänge müssen jederzeit frei zugänglich sein. Diese dürfen nicht blockiert oder in ihrer Funktion verändert werden. Notausgänge dürfen nur in Notfällen geöffnet werden.

(4) Zusätzlich zu dieser Stadionordnung dürfen die genannten Personen in Abs. (2) erforderliche Anweisungen zur Verhinderung oder Behebung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen. Auch diesen Anweisungen ist Folge zu leisten.

(5) Mediale Berichterstattung über die Veranstaltung (wie Fernsehen, Radio, Internet, Printmedien, Fotos) sowie die Erhebung von Spieldaten ist nur mit Zustimmung der SVE und in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Ohne diese Zustimmung dürfen keine Töne, Fotos, Bilder, Beschreibungen oder Daten zum Spielverlauf und keine Audio-, Video- oder audiovisuellen Aufnahmen kommerziell genutzt werden. Eine kommerzielle Nutzung, einschließlich der Weitergabe oder Veröffentlichung in Medien, bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die SVE. Das Mitbringen und Nutzen von Geräten zur Aufnahme oder Übertragung solcher Inhalte ist ohne Genehmigung der SVE untersagt. Verstößt ein Besucher gegen diese Regelung, kann der Zugang zum Stadion verweigert oder der Besucher des Stadions verwiesen werden.

(6) Video- und Fotoaufnahmen durch Besucher sind nur für private Zwecke und mit Geräten erlaubt, die offensichtlich für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Das Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotos oder Videos ohne Zustimmung der abgebildeten Personen ist verboten.

§8 Besondere Bestimmungen zur Ausübung des Hausrechtes

Die SV 07 Elversberg distanziert sich von rassistischen, gewaltverherrlichenden, antisemitischen, nationalistischen, ausländerfeindlichen sowie extremistischen Tendenzen. Personen, die solchen Organisationen angehören oder entsprechende Äußerungen gemacht haben, können vom Zutritt zur Veranstaltung ausgeschlossen oder ein Stadionverbot erhalten.

§9 Verbote

(1) Den Besuchern ist untersagt:

a) Das Mitführen oder Verwenden von Propagandamitteln, politischen oder religiösen Medien, die als unangemessen gelten könnten, sowie das Tragen von entsprechender Kleidung.
b) Waffen aller Art und Gegenstände, die als Waffen verwendet werden können.
c) Gefährliche Substanzen wie Gassprühdosen, ätzende, brennbare oder gesundheitsschädliche Stoffe.
d) Zerbrechliche oder harte Gegenstände wie Glasflaschen oder -behälter.
e) Sperrige Gegenstände wie Stühle, Kinderwägen oder Rollatoren (ausgenommen sind Rollstühle für bestimmte Bereiche).
f) Pyrotechnische Gegenstände wie Fackeln, Feuerwerkskörper und Rauchbomben.
g) Fahnen- und Transparentstangen, die länger als 1,50 Meter sind oder einen Durchmesser von mehr als 3 cm haben.
h) Lärminstrumente, die mechanisch oder elektrisch betrieben werden.
i) Getränke und Lebensmittel.
j) Drogen, insbesondere Cannabis.
k) Tiere.
l) Laser-Pointer.
m) Große Taschen oder Rucksäcke, ausgenommen sind kleinere Taschen wie Handtaschen, Bauch,- Brust- und Gürteltaschen, welche das Format DIN-A4 nicht überschreiten.
n) Kameras und Aufnahmegeräte zur kommerziellen Nutzung ohne Genehmigung, sowie professionelles Kamera-Equipment wie Spiegelreflexkameras o.ä..
o) Gegenstände zur Verhinderung der Identitätsfeststellung oder zur Vermummung.
p) Sonstige Gegenstände, die die Sicherheit im Stadion gefährden könnten.

(2) Weitere Verhaltensregeln beinhalten:

a) Das Verbot von diskriminierenden Äußerungen und das Tragen entsprechender Tattoos.
b) Das Besteigen oder Übersteigen von nicht für Besucher vorgesehenen Bereichen.
c) Das Betreten des Spielfeldes oder von Bereichen, die nicht für Besucher zugänglich sind.
d) Sich in einem Zustand der Trunkenheit, unter Drogeneinfluss oder vermummt zu befinden.
e) Das Werfen von Gegenständen auf Spielflächen oder Besucherbereiche.
f) Das Entzünden von pyrotechnischen Gegenständen.
g) Das Manipulieren oder Verfälschen von Eintrittskarten.
h) Das Beschriften oder Bekleben von baulichen Anlagen.
i) Das Verrichten der Notdurft außerhalb der Toiletten oder Verunreinigen des Stadions.
j) Die Nutzung von rechtswidrig erlangten Fanartikeln.
k) Die Verhinderung der Identitätsfeststellung.
l) Das Aufhalten in nicht autorisierten Bereichen des Stadions.

(3) Unterstützung oder Anstiftung zu verbotenen Handlungen durch andere Besucher ist ebenfalls untersagt.

(4) Das gemeinschaftliche Handeln zur Störung der Veranstaltung oder des Friedens ist verboten.

(5) Gewerbliche Tätigkeiten, Werbung oder das Verkaufen von Waren innerhalb des Stadions bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der SV 07 Elversberg e.V. und sind ohne diese nicht gestattet.

(6) Der Zugang in gegnerischer Fankleidung in bestimmten Bereichen des Stadions ist untersagt. Dies betrifft die Blöcke B1, B2 und C1. Der Zugang für Heimfans in die Gästeblöcke A1 und A2 ist ebenfalls untersagt.

§10 Zuwiderhandlungen

(1) Personen, die gegen die Stadionordnung verstoßen, können den Zutritt zum Stadion verweigert oder aus dem Stadion verwiesen werden. Auch bei Alkohol- oder Drogeneinfluss kann der Zutritt verweigert werden.

(2) Bei Verstößen, die die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses kann je nach Vergehen örtlich oder bundesweit gelten.

(3) Bei Verstößen gegen bestimmte Bestimmungen kann eine Vertragsstrafe verhängt werden. Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und wird nach Billigkeit und Verhältnismäßigkeit festgelegt. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.

(4) Zuschauer, die gegen bestimmte Bestimmungen verstoßen, können aus dem Stadionbereich entfernt oder verbannt werden. Bei nicht ausverkauften Veranstaltungen kann ein anderer Platz zugewiesen werden.

(5) Bei Verdacht auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten kann Anzeige erstattet werden.

(6) Verbotene Gegenstände, die sichergestellt wurden, werden nach Ablauf von vier Wochen oder nach Abschluss eines strafrechtlichen Verfahrens auf Kosten des Besuchers vernichtet. Die SVE haftet nicht für Schäden an sichergestellten Gegenständen.

(7) Maßnahmen gemäß §8 sowie §10 Abs. (1) bis (6) schließen Rückerstattungsansprüche gegen die SV Elversberg aus.

(8) Sollte die SV Elversberg durch Verstöße von Besuchern auf Schadensersatz oder Geldstrafen in Anspruch genommen werden, ist der betreffende Besucher regresspflichtig.

§11 Hausrecht / Aufsicht / Fundsachen

(1) Das Haus- und Aufsichtsrecht an Spieltagen wird von der SV Elversberg, ihren Bediensteten sowie bei Veranstaltungen von der Polizei, dem Ordnungsdienst und dem Veranstalter ausgeübt.

(2) An Nicht-Spieltagen liegt das Haus- und Aufsichtsrecht bei der Kaiserlinde Stadiongesellschaft mbH & Co. KG.

(3) Gefundene Wertgegenstände können bei Fußballveranstaltungen im Fundbüro im Bereich Einlass C1 (Osttribüne) abgegeben werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Monate; danach gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§12 Haftung

(1) Der Zutritt und die Nutzung des Stadions erfolgen auf eigene Gefahr.

(2) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vor.

(3) Diese Einschränkungen gelten nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder bei wesentlichen Vertragsverletzungen.

(4) Unfälle oder Schäden am Spieltag sind unverzüglich der SV Elversberg zu melden. Die Haftung beschränkt sich auf die Höhe der versicherten Risiken.

§13 Schlussbestimmungen

(1) Neben dieser Stadionordnung gelten die allgemeinen Bestimmungen des Veranstalters, die relevanten nationalen und internationalen Verbände sowie deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des UN-Kaufrechts.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Stadionordnung ungültig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die den wirtschaftlichen Zielen der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

Stand: Juni 2024
SV 07 Elversberg e.V.